Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. PREISANGEBOT UND BESTELLUNG

1.1 Zweck und Anwendungsbereich

Jede Bestellung eines Produkts setzt voraus, dass der Käufer die vorliegenden Verkaufsbedingungen vorbehaltlos akzeptiert und sich vollständig an sie hält. Diese haben Vorrang vor allen anderen Dokumenten des Käufers, insbesondere vor den allgemeinen Einkaufsbedingungen, es sei denn, unser Unternehmen hat im Voraus ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verkäufe von Produkten und Dienstleistungen unseres Unternehmens, sofern die Parteien nicht vor der Bestellung eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen haben.

1.2 Dauer des Angebots

In Ermangelung einer festen Laufzeit ist das Angebot für einen Monat verbindlich.

1.3 Änderung und Annullierung

Die Stornierung oder partielle bzw. vollständige Änderung der Bestellung ist nur dann zulässig und gültig, wenn beide Parteien zustimmen. Wir können dem Käufer, wenn er die Ursache für die Änderung oder Stornierung ist, alle für die Vorbereitung oder Ausführung der Bestellung angefallenen Kosten und Aufwendungen, insbesondere für Rohmaterial und Werkzeuge, in Rechnung stellen.

2. PREIS

2.1 Verkaufseinheit - Steuern und Verpackung - Transportbedingungen

Verkaufseinheit: Die Preise werden je nach Art des Produkts pro Stück, pro Cent oder pro Tausend angegeben.

Steuern: Die Preise des Angebots verstehen sich ohne Steuern.

Verpackung: Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Sofern im Angebot nichts anderes vorgesehen ist, obliegt die Wahl der Verpackung uns.

Transportbedingungen:Die Verkaufspreise werden „ab Werk“, „frei Haus“ oder „frei Grenze“ festgelegt. Bei Verkäufen „ab Werk“ und „frei Grenze“ über die Grenze hinaus reisen die Waren auf Gefahr des Empfängers. Im Falle einer Beschädigung oder eines Mangels, die beim Empfang ordnungsgemäß festgestellt sowie auf dem Lieferschein und dem Transportschein vermerkt wurden, ist der Käufer verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

2.2 Kosten für die Ersteinrichtung

Alle vorbereitenden Unterlagen, Studien, Zeichnungen, Skizzen, Modelle und Werkzeuge werden ebenfalls als Beitrag zu den Kosten für die Ersteinrichtung in Rechnung gestellt. Diese Elemente bleiben jedoch unser Eigentum. . Die Aufbewahrungsfristen für diese Werkzeuge betragen 18 Monate für Heißprägeplatten, Reliefplatten und Stanzformen (Offsetplatten und Einmalformen werden nicht aufbewahrt).

2.3 Preisänderung oder -revision

Die Angebote werden für die ausgeführten, gelieferten und in Rechnung gestellten Arbeiten auf Grundlage der ursprünglich zwischen dem Käufer und unserem Unternehmen vereinbarten Bedingungen erstellt. Jede Änderung dieser Bedingungen durch den Käufer kann zu einer Änderung der Preise führen.

Darüber hinaus wird die Gültigkeit der Preise unabhängig von ihrer Dauer nur unter der Voraussetzung aufrechterhalten, dass die Rohstoff- und Transportkosten stabil bleiben. Sollten sich diese Kosten ändern, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preisangebote entsprechend zu aktualisieren. Wir werden den Käufer entweder im Rahmen bestehender Verträge oder im Rahmen laufender Bestellungen über die Bedingungen für die Anwendung von Preiserhöhungen informieren.

3. AUSFÜHRUNG DER BESTELLUNG

3.1 Verfahren des „Druckfreigabeformulars“

Der Käufer muss ein Druckfreigabeformular unterzeichnen. Wir sind nicht verantwortlich für die Druckqualität der druckfertigen Vorlagen oder Layout-Dateien, die wir vom Käufer erhalten. Wir sind auch nicht verpflichtet, Rechtschreib-, Sprach- und Grammatikfehler zu korrigieren. Wird eine Farbprüfung am Gerät durchgeführt, dürfen nur geringfügige Änderungen berücksichtigt werden. Die ersten drei Stunden am Gerät sind kostenlos, die folgenden Stunden werden in Rechnung gestellt. Wartezeiten werden auf dieselbe Weise berechnet.

HINWEIS: Jede Änderung der ursprünglichen Bestellung durch den Käufer oder in seinem Namen wird als „Autorenkorrekturen“ in Rechnung gestellt. Auch die verbrauchten Rohstoffe werden in Rechnung gestellt.

3.2 Mengentoleranzen

Lieferungen mit Verspätung oder mit einer Überschreitung von + oder - 10 % werden vom Käufer zum Einheitspreis der Bestellung akzeptiert.

3.3 Qualitätstoleranzen

Diese werden entweder in Form einer Farbkarte oder einer Mängeltabelle realisiert. Alle Arbeiten sind mit den normalerweise verfügbaren Rohstoffen auszuführen. Besondere Anforderungen müssen vom Käufer bei der Preisanforderung mitgeteilt werden. Abweichungen, die sich aus der Art der auszuführenden Arbeiten ergeben, werden vom Käufer ausdrücklich akzeptiert.

3.4 Identifizierung

Sofern der Käufer nichts anderes angegeben hat, sind wir berechtigt, den Namen, das Logo oder die Nummer unseres Unternehmens auf die von uns hergestellten Produkte aufzudrucken, sofern diese zuvor auf dem Druckfreigabeformular angegeben wurden.

3.5 Eigentum an den Fertigungselementen

Die Fertigungselemente sind Verbrauchsmaterialien, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, und bleiben unser ausschließliches Eigentum, auch wenn eine Teilnahmegebühr gemäß Artikel 2.2 berechnet wurde. Wir sind nicht verpflichtet, diese Elemente aufzubewahren.

3.6 Vom Käufer bereitgestelltes Material

Das gesamte vom Käufer anvertraute Material muss von ihm an allen Orten versichert werden. Er entbindet uns daher ausdrücklich von jeglicher vollumfänglichen oder partiellen Haftung aus welchem Grund auch immer auch im Falle von Schäden oder Verlusten.

4. LIEFERUNG UND ABNAHME DER WAREN

4.1 Lieferfrist

Die akzeptierten Fristen sind die in unserer Bestätigung angegebenen. Sie können in Frage gestellt werden, wenn der Käufer nicht rechtzeitig alle für die Herstellung erforderlichen Unterlagen vorlegt oder wenn eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Änderung der Umstände die Durchführung für uns unzumutbar macht (vgl. Artikel 9) . Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Waren lieferbar und fakturierbar, sobald sie fertiggestellt wurden. Wir akzeptieren keine Entschädigungen oder Strafen für Verspätungen, wie sie vom Käufer vorgesehen werden können. Bei einem Transport „ab Werk“ muss der Käufer uns unbedingt mindestens achtundvierzig (48) Stunden im Voraus das Kennzeichen des LKWs und die Ankunftszeit mitteilen.

4.2 Eigentumsvorbehaltsklausel

Die Übertragung des Eigentums an unseren Produkten wird bis zur vollständigen Bezahlung des Preises für diese Produkte (Haupt- und Nebenkosten) durch den Käufer ausgesetzt, was auch im Falle der Gewährung von Zahlungsfristen gilt. Jede anderslautende Klausel insbesondere in den allgemeinen Einkaufsbedingungen gilt als ungeschrieben. Durch ausdrückliche Vereinbarung kann unser Unternehmen die Rechte, die es aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsklausel besitzt, für alle seine Forderungen an allen seinen Produkten geltend machen, die sich im Besitz des Käufers befinden, wobei letztere üblicherweise als unbezahlt gelten, und unser Unternehmen kann sie unbeschadet seines Rechts, die laufenden Verkäufe zu beenden, zurücknehmen oder als Ausgleich für alle seine unbezahlten Rechnungen fordern. Der Käufer darf seine unbezahlten Produkte nur im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs weiterverkaufen und seine unbezahlten Bestände keinesfalls verpfänden oder eine Sicherheit für selbige gewähren. Im Falle der Nichtbezahlung verzichtet der Käufer auf den Wiederverkauf seiner Bestände in Höhe der nicht bezahlten Produkte.

Diese Klausel schließt nicht aus, dass das Risiko der Waren bei der Lieferung an den Käufer auf diesen übergeht.

4.3 Reklamation – Ablehnung

Der Käufer ist verpflichtet, die Waren bei Erhalt zu prüfen. Beanstandungen der gelieferten Menge müssen vom Käufer innerhalb von 3 Tagen nach dem Lieferdatum bei uns geltend gemacht werden. Beanstandungen in Bezug auf die Qualität der Waren müssen vom Käufer innerhalb kürzester Zeit, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen ab dem Datum der Lieferung geltend gemacht werden. Nach Ablauf von 2 Wochen kann der Einkäufer keine finanziellen Konsequenzen bzgl. eines nicht konformen Produkts mehr einfordern. An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Lieferungen von Waren auf Rolle die Konformitätsprüfungen in der Verantwortung des Käufers liegen und er bis zur vollständigen Abwicklung verantwortlich bleibt. Beanstandungen werden nicht akzeptiert, wenn die Waren unter Bedingungen gelagert wurden, die ihrer ordnungsgemäßen Aufbewahrung abträglich sind. In keinem Fall haften wir für Schäden und/oder Verzugszinsen und auch nicht über den Wert der als mangelhaft anerkannten Ware hinaus. Dem Käufer dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung keine Kosten entstehen.

4.4 Verwendung der Ware

Es wird davon ausgegangen, dass die Waren innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Herstellung verwendet werden. In Anbetracht der besonderen Beschaffenheit des verwendeten Materials und seiner Empfindlichkeit gegenüber klimatischen und atmosphärischen Schwankungen können wir für etwaige Nachteile, die sich aus einer verspäteten Verwendung ergeben, nicht verantwortlich gemacht werden.

5. ZAHLUNG

5.1 Fakturierung der Waren

Sie erfolgt zum Zeitpunkt des Versands oder, in bestimmten Fällen von durch uns aufbewahrten Waren, zum Zeitpunkt ihrer Bereitstellung. Wir sind jedoch berechtigt, die Waren für einen Zeitraum von 2 Monaten zur Verfügung des Käufers zu halten. Nach Ablauf dieser Frist berechnen wir automatisch eine Lagergebühr in Höhe von 1 % des Warenwerts pro angefangenem Kalendermonat und die Waren selbst werden spätestens 6 Monate nach dem Datum ihrer Bereitstellung automatisch in Rechnung gestellt und dann entweder versandt oder vernichtet. Eine Beanstandung eines bestimmten Teils der Lieferung rechtfertigt nicht die Verweigerung der Zahlung für nicht beanstandete Lieferungen.

5.2 Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Monats fällig, bei vorzeitiger Zahlung wird kein Skonto gewährt. An den Käufer gesendete Warenwechsel müssen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen ordnungsgemäß angenommen zurückgesandt werden.

Es ist üblich, vom Käufer mindestens eine Anzahlung in Höhe des Wertes der zu liefernden Rohstoffe und der anfallenden Kosten zu verlangen. Verzugszuschläge werden an dem Tag fällig, der auf das in der Rechnung angegebene Zahlungsdatum folgt. Die Höhe dieser Strafen beträgt 20 % pro Jahr, mindestens jedoch 100 €.

Außerdem ist eine pauschale Entschädigung für Beitreibungskosten in Höhe von 40 € pro Rechnung zu zahlen. Für die gerichtliche oder außergerichtliche Beitreibung wird ein Zuschlag von 5 % des geforderten Betrags, mindestens jedoch 100 € erhoben. Dieselben Bestimmungen gelten für Sammelklagen.

6. EINHALTUNG DER SOZIALBESTIMMUNGEN

Alle Bestellungen werden in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften bezüglich der in der Sozialverpflichtung unseres Unternehmens festgelegten Verhaltensregeln sowie unter Einhaltung der grundlegenden Konventionen der IAO ausgeführt. Wir bestätigen, dass kein Produkt durch Zwangs-, Gefängnis-, gefährliche, nicht deklarierte und/oder Kinderarbeit hergestellt, montiert bzw. verpackt wurde.

7. GEISTIGES EIGENTUM

Alle unseren Kunden ausgehändigten technischen und künstlerischen Dokumente bleiben unser ausschließliches Eigentum und müssen auf unser Verlangen zurückgegeben werden. Der Käufer verpflichtet sich, von diesen Dokumenten keinen Gebrauch zu machen, der die gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechte unseres Unternehmens verletzen könnte, und verpflichtet sich, sie nicht an Dritte weiterzugeben.

7.1 Literarisches, künstlerisches und gewerbliches Eigentum – Vervielfältigung

Wenn wir in welcher Form auch immer eine Arbeit ausführen, die eine schöpferische Tätigkeit im Sinne des Gesetzes über geistiges Eigentum darstellt, verbleiben die Urheberrechte an dieser Schöpfung und insbesondere das Recht auf Vervielfältigung bei uns und werden nur durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung auf den Käufer übertragen. Auf Grundlage der vorgenannten Bestimmungen genießen wir als Ersteller eines computergestützten Datensystems, von Bildern eines grafischen Werkzeugs, einer Matrix, einer Skizze, eines Modells, von Diagrammen, Zeichnungen etc. den Schutz des Urheberrechts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

7.2 Literarisches, künstlerisches und gewerbliches Eigentum - Abtretung

Die schriftliche Vereinbarung über die Übertragung des Urheberrechts und insbesondere des Vervielfältigungsrechts muss ausdrücklich erfolgen: Sie darf sich weder daraus ergeben, dass die schöpferische Tätigkeit in der Bestellung vorgesehen war, noch daraus, dass sie Gegenstand einer besonderen Vergütung ist, und schließlich auch nicht daraus, dass das Eigentum am materiellen Träger des Urheberrechts auf den Kunden übertragen wird. Sofern keine besondere Vereinbarung über die Exklusivität besteht, dürfen wir eine von uns geschaffene künstlerische Gestaltung erneut verwenden.

7.3 Literarisches, künstlerisches und gewerbliches Eigentum – Vervielfältigungsrecht – Fälschung

Die Erteilung einer Bestellung zur Vervielfältigung eines geschützten Objekts oder Namens impliziert seitens des Käufers die Bestätigung der Existenz eines grafischen Vervielfältigungsrechts zu seinen Gunsten. Folglich stellt uns der Käufer von Rechts wegen von allen Ansprüchen Dritter frei.

8. SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Die Erfassung bestimmter personenbezogener Daten des Käufers ist für die Bearbeitung von Dienstleistungen und die Ausführung von Bestellungen sowie für die Erstellung von Rechnungen erforderlich.

Diese Daten sind streng vertraulich und werden ausschließlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des Kundenkontos des Käufers verwendet. Es wird darauf hingewiesen, dass der Käufer ein ständiges Recht auf Zugang, Änderung, Berichtigung und Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat.

Um dieses Recht auszuüben, kann der Käufer eine Anfrage per E-Mail an die folgende Adresse: "privacy.customers@autajon.com“ oder einen Brief an die folgende Adresse: Privacy Customer - Autajon Services 36 route d'Espeluche - 26200 Montélimar - Frankreich senden.

Diese Anfrage wird gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bearbeitet.

9. HÖHERE GEWALT – UNVORHERSEHBARKEIT

Alle registrierten Bestellungen enthalten einen Vorbehalt, der uns ermächtigt, unsere Verpflichtungen in nachfolgenden Fällen entschädigungslos auszusetzen: Streiks, Aussperrungen, Brände, Unwetter und andere Fälle höherer Gewalt, die sowohl bei uns als auch bei unseren Lieferanten auftreten. Außerdem können wir nach der Theorie der Unvorhersehbarkeit eine Neuverhandlung verlangen, wenn eine zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Änderung der Umstände eintritt, die uns die Erbringung der uns obliegenden Leistung unzumutbar macht (Rohstoffpreise und Leistungsätze). Im Falle einer Ablehnung oder eines Scheiterns der Neuverhandlung innerhalb eines Monats können wir der Auflösung des Vertrages zustimmen oder eine Vertragsanpassung durch die Anrufung des Gerichts herbeiführen.

10. RECHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT

Im Falle eines Rechtsstreits und in Ermangelung einer gütlichen Einigung ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar und die zuständigen Gerichte von Heilbronn sind allein zuständig.